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§ 63 TBO 2022 (Kahl)

Kahl3. AuflJuli 2024

Behörden in der Stadt Innsbruck

 

(1) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Stadtmagistrat,1) soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.2)

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