Antennentragmasten
(1) 1) Die Errichtung2) und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten3) innerhalb geschlossener Ortschaften4) ist der Behörde schriftlich anzuzeigen,5) sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. g des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 20216) erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan und eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild7) ausreichende Beschreibung und planliche Darstellung des Vorhabens bei physicher Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
