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§ 60 TBO 2022 (Kahl)

Kahl3. AuflJuli 2024

Antennentragmasten

 

(1) 1) Die Errichtung2) und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten3) innerhalb geschlossener Ortschaften4) ist der Behörde schriftlich anzuzeigen,5) sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 17 Abs. 1 lit. g des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 20216) erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan und eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild7) ausreichende Beschreibung und planliche Darstellung des Vorhabens bei physicher Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

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