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§ 56 TBO 2022 (Khakzadeh)

Khakzadeh3. AuflJuli 2024

Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

 

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen1) innerhalb geschlossener Ortschaften2) ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung

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nach § 17 Abs. 1 lit. f des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist3). Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß4). Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

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