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§ 52 TBO 2022 (Müller)

Müller3. AuflJuli 2024

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wurde ein Gebäude, dessen Abbruch nach § 49 Abs. 3 unzulässig gewesen wäre, ohne die erforderliche Abbruchanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 50 Abs. 3 erster Satz ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch im Fall, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil aufgrund einer Baubewilligung nach § 49 Abs. 2 zweiter Satz abgebrochen worden ist, wenn die Bewilligung erloschen ist und der Abbruch allein nach § 49 Abs. 3 unzulässig gewesen wäre.2)

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