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§ 41 TBO 2022 (Weber)

Weber3. AuflJuli 2024

Aufsicht über die Bauausführung

 

(1) Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden1) und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige2) erfolgen.

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