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§ 34 TBO 2022 (Schmid)

Schmid3. AuflJuli 2024

Baubewilligung

 

(1) Die Behörde hat1) über ein Bauansuchen2) mit schriftlichem Bescheid3) zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung4) durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten5) nach dem Einlangen6) des Bauansuchens zu erfolgen.

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