Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 haben die Eigentümer2) der betroffenen Grundstücke3) schriftlich4) anzusuchen. § 29a gilt sinngemäß. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist5).
