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§ 7 TBO 2022 (Heißl)

Heißl3. AuflJuli 2024

Bauhöhe

 

(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen1) wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt2).

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