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zu Artikel III LGBl. 70/2021 (Kirchmayer/Klugsberger)

Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024

Übergangsbestimmung

 

(1) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

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