Übergangsbestimmung
Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für die Bestimmungen gemäß Art V Abs 1 und 2.
Übergangsbestimmung
Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für die Bestimmungen gemäß Art V Abs 1 und 2.
