Übergangsbestimmung
(1) Jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten, sind auf Baubewilligungs- und Grundabteilungsverfahren nicht anzuwenden, in denen der erstinstanzliche Bescheid im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Bestimmungen bereits erlassen ist. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
