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zu § 133 Wr BauO (Kirchmayer/Klugsberger)

Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024

Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen

 

(1) Dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt als Behörde die Entscheidung über Anträge

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