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zu § 105 Wr BauO (Kirchmayer/Klugsberger)

Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024

Schutz vor gefährlichen Immissionen

 

(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

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