Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation
(1) Neubauten sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäude bei Zu- oder Umbau mindestens eines Geschoßes oder bei der gemäß § 60 Abs 1 lit c bewilligungspflichtigen Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes. In diesem Zusammenhang sind unter
