Wirkung und Vollstreckung des Enteignungsbescheides
(1) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid hat die Wirkung, daß alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache als vom Enteigneten zum nächsten Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung aufgekündigt sind und daß die enteignete Sache in den ortsüblichen Fristen zu räumen und zu übergeben ist, mögen auch abweichende Vereinbarungen bestehen. Bei Enteignung einer Grundfläche auf Zeit (§ 38 Abs 5) hat der Enteignungsbescheid auszusprechen, bei welchen obligatorischen Rechten diese Rechtsfolge eintritt.
