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zu Artikel IV Wr BauO (Kirchmayer/Klugsberger)

Kirchmayer/Klugsberger6. AuflMai 2024

(1) In den vor der Wirksamkeit der Bauordnungsnovelle 1976 festgesetzten Wohngebieten gilt, wenn im Bebauungsplan nicht anderes bestimmt ist, für die Bauklasse I eine Gebäudehöhe von 7,50 m und für die Bauklasse II eine Gebäudehöhe von 10,50 m.

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