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zu § 14 NÖ Straßengesetz 1999 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so

Baupläne verfassen, Vermessungsarbeiten und

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