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zu § 7 NÖ Campingplatzgesetz 1999 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.

(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.

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