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zu § 12 NÖ ATV 2017 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.

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