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zu § 7 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, den bewilligungsgemäßen Zustand der überwachungsbedürftigen Hebeanlage regelmäßig überprüfen zu lassen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Inhalt festzulegen.

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