vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 367 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Meldepflichten bei Bauaufträgen

 

(1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages eines Bauauftrages bzw. der Vergabe eines Loses eines Bauauftrages, dessen Auftragssumme 100 000 Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

Seite 2236

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte