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zu § 340 BVergG 2018 (Reisner)

Reisner1. AuflJuni 2019

Gebühren

 

(1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

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