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zu § 240 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Verbesserungsfrist

 

Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

Seite 1376

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