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zu § 202 BVergG 2018 (Heid/Ring)

Heid/Ring1. AuflJuni 2019

Verwendung des CPV

 

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Sektorenauftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.

Seite 1319

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