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zu § 192 BVergG 2018 (Heid/Ring)

Heid/Ring1. AuflJuni 2019

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

 

(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 185 Abs 1 und 2, 187 Abs 3, 188 Abs 4 und 5, 189 Abs 5 und 6, 213 Abs 2, 214 Abs 2 sowie 312 Abs 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw zulässig bzw im

Seite 1309

Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

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