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zu § 186 BVergG 2018 (Heid/Deutschmann)

Heid/Deutschmann1. AuflJuni 2019

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

 

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Sektorenauftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.

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