Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
(1) Aufträge, die aufgrund eines gemäß § 161 eingerichteten und betriebenen dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, können ausschließlich an die zugelassenen Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Abs 2 bis 5 vergeben werden.