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zu § 155 BVergG 2018 (Höfler-Petrus)

Höfler-Petrus1. AuflJuni 2019

Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

 

(1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

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