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Vor §§ 153–155 BVergG 2018 (Höfler-Petrus)

Höfler-Petrus1. AuflJuni 2019

2. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

Vor §§ 153–155

Inhaltsübersicht

I. Kommentierung

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Die §§ 153 bis 155 BVergG 2018 dienen primär der Umsetzung von Art 33 Vergabe-RL 2014/24/EU .11Siehe auch Art 35 Abs 2 und Art 36 Abs 4 und 5 sowie Art 55 Abs 2 lit c und Abs 3. Die Definition der Rahmenvereinbarung ist in § 31 Abs 7 BVergG 2018 festgelegt und als eigene Verfahrensart zur Vergabe von Aufträgen definiert. Die Voraussetzungen für die Wahl der Rahmenvereinbarung werden durch § 39 BVergG 2018 geregelt.

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