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zu § 130 BVergG 2018 (Smutek)

Smutek1. AuflJuni 2019

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

 

(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs 2 anzusehen.

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