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zu § 128 BVergG 2018 (Smutek)

Smutek1. AuflJuni 2019

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

 

(1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

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