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zu § 115 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges

 

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

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