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zu § 102 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Nutzung von elektronischen Katalogen

 

In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.

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