Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
(1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen hat der öffentliche Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen: