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zu § 94 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen

 

(1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen hat der öffentliche Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

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