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zu § 90 BVergG 2018 (Kurz)

Kurz1. AuflJuni 2019

Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen

 

(1) Wird ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw bereitzustellen.

Seite 783

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