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zu § 71 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Angebotsfrist

 

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 30 Tage.

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