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Vor §§ 43–47 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Vor §§ 43–47

Inhaltsübersicht

I. Kommentierung

A. Allgemeines

1
Die §§ 43 bis 47 BVergG 2018 enthalten jene Tatbestände, bei deren Vorliegen im Unterschwellenbereich zusätzlich zu den in den §§ 33 bis 42 BVergG 2018 genannten Möglichkeiten besondere Verfahrensarten zur Anwendung kommen können. Wie bisher stehen den öffentlichen Auftraggebern

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auch im Unterschwellenbereich – neben den in diesem Abschnitt genannten Verfahren – sämtliche Verfahrensarten des Oberschwellenbereiches bzw Tatbestände zur Wahl dieser Verfahren im Oberschwellenbereich zur Verfügung.11EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 72.

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