3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Vor §§ 43–47
Inhaltsübersicht
I. Kommentierung
A. Allgemeines
Die §§ 43 bis 47 BVergG 2018 enthalten jene Tatbestände, bei deren Vorliegen im Unterschwellenbereich zusätzlich zu den in den §§ 33 bis 42 BVergG 2018 genannten Möglichkeiten besondere Verfahrensarten zur Anwendung kommen können. Wie bisher stehen den öffentlichen AuftraggebernSeite 494
