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zu § 42 BVergG 2018 (Ullreich/Reisinger)

Ullreich/Reisinger1. AuflJuni 2019

Wahl des Wettbewerbes

 

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

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