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Vor §§ 35–37 (Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) (Zleptnig)

Zleptnig1. AuflJuni 2019

Inhaltsübersicht

I. Kommentierung

A. Allgemeines

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Die §§ 35 bis 37 BVergG 2018 dienen der Umsetzung von Art 32 Vergabe-RL 2014/24/EU . Die Bestimmungen regeln, in welchen Fällen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zulässigerweise gewählt werden kann.

Wie auch das BVergG 2006 enthält das BVergG 2018 separate Bestimmungen für die drei Auftragsarten.

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