Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber
(1) Öffentliche Auftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber alleine durchführt.
