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Vor §§ 9. und 10. BVergG 2018 (Ausnahmen vom Geltungsbereich) (Heid)

Heid1. AuflJuni 2019

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich, gemeinsame Auftragsvergabe

Vor §§ 9 und 10 (Ausnahmen vom Geltungsbereich)

Inhaltsübersicht

I. Kommentierung

1
Die §§ 9 und 10 BVergG 2018 legen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts fest. Während die Ausnahmen in § 9 in Bezug auf bestimmte Vergabeverfahren definiert sind, bezieht sich § 10 auf bestimmte öffentlich-rechtliche Verhältnisse.

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