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zu § 24 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3, zu entscheiden.

IdF LGBl 2020/34

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