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zu § 7 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2018 oder dem BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann

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