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zu § 5 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss Bedienstete oder Bediensteter der Stadt Wien sein. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach deren Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.

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