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§ 5 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte

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zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

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