vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 34 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Wer als Auftraggeberin/Auftraggeber oder als vergebende Stelle, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, sowie als Unternehmerin/Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 24 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.

IdF LGBl 2018/62

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte