(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer postalischen oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Fristen beginnen
mit der Übermittlung der Entscheidung,