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zu § 28 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

 

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

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