Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrages, Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages durch Einzelrichter bzw Einzelrichterin.
IdF LGBl 2018/63
