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zu § 24a Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018): Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018;

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